§ 7c VKG Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

VKG - Väter-Karenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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