§ 50 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Am Halse ist zu bemerken, ob er kurz oder lang, dünn oder dick, steif oder beweglich, im letzteren Falle ob er nicht ungewöhnlich gelenkig ist, ob die Hautvenen nicht augenfällig strotzend sind; welche Größe, Form und Consistenz ein vorhandener Kropf habe, ob sich am Halse nicht eine Furche von einem angelegt gewesenen Stricke, oder anderweitigen Würgebande vorfinde, in welchem Falle deren Lage, Tiefe, Breite, Richtung und Verlauf, sowie die normale oder schwartenartig vertrocknete oder sugillirte Beschaffenheit der bezüglichen Haut nebst dem allenfalls vorhandenen Würgebande und der Art seiner Anwendung zu beschreiben wäre; ob nicht Excoriationen, Eindrücke, Sugillationen als Spuren einer vorausgegangenen Würgung oder Verletzungen anderer Art, oder krankhafte Erscheinungen äußerlich am Halse wahrnehmbar seien. Insbesondere ist aber bei Schnittwunden zu erforschen, ob der Schnitt von der Linken zur Rechten oder umgekehrt geführt wurde, und ob nicht die Stelle, die er vorzüglich betroffen, eine nähere Kenntniß der verletzten Theile oder seine Form die Hand eines Schlächters von Seite des Thäters vermuthen lasse.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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