§ 42 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bei reinen Quetschwunden, die sich durch eine mehr oder weniger dunkelrothe Färbung der Haut zu erkennen geben, hat man vor Allem darauf zu sehen, ob auf diese Art gefärbte Stellen nicht durch Todtenflecke, Ecchymosen, Petechien, oder durch andere Krankheitsprocesse, wie Typhus, Pyämie, Skorbut u. dgl. bedingte Blutunterlaufungen, durch heftige Muskelanstrengungen, wie Krämpfe, Erbrechen, Husten, Springen, Laufen u. dgl. verursachte Blutaustretungen, oder wohl gar nur durch Muttermäler, Gefäßerweiterungen u. bedingt worden sind. Jedesmal muß durch Einschnitte die Natur dieser Flecken genau erforscht werden.

Die Quetschungen werden mit Rücksicht auf ihre Form, ihren Umfang u. an den Blutunterlaufungen der ganzen Haut und des unterliegenden Bindegewebes, sowie an der mehr oder weniger beträchtlichen Zerstörung dieser Gewebe, erkannt, und von den anderweitigen ähnlichen Färbungen der Haut nach den Grundsätzen der pathologischen Anatomie unterschieden.

Wenn sich diese dunkler gefärbten Stellen als Verletzungen beurkunden, so muß ihr Sitz, ihre Ausdehnung, die Form und der Grad der Zerstörung des Gewebes bezeichnet, die Gebilde, auf welche sie sich fortsetzen, als: Muskeln, größere Gefäße und Nervenstämme, Eingeweide, angeführt, auf allenfalls zerbrochene oder zerquetschte Knochen Bedacht genommen, ferner bei Eingeweiden und Muskeln gesehen werden, ob selbe nicht stellenweise und in welcher Ausdehnung geborsten sind, ob hierdurch nicht der Austritt von Blut oder anderen Flüssigkeiten, und in welcher Menge veranlaßt wurde. Es ist überdieß zu untersuchen, ob die gequetschten Stellen und ihre Umgebung die bereits im vorigen Paragraphe angeführten Zeichen von Entzündung, Jauchung usw. erkennen lassen, und endlich ob nicht, von der ursprünglich verletzten Stelle entfernt, besonders entgegengesetzte Organe gleichfalls und in welcher Art verletzt worden sind.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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