§ 49 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Am Kopfe sind die Größe, die kugliche, längliche oder sonstige Gestalt desselben, die Länge und Farbe der Haare, ihr Reichthum oder Mangel, ihre Durchfeuchtung mit Blut, Wasser, oder einer anderen Flüssigkeit, ihre Verunreinigung mit Erde, Sand, Koth u. dgl., krankhafte Erscheinungen an der Kopfhaut, vorhandene Geschwülste ihrer Natur, Verletzungen ihrer Art nach zu beschreiben, die Färbung und der Ausdruck des Gesichtes zu bezeichnen; an den Augen ist zu bemerken, ob sie geöffnet oder geschlossen, hervorgetrieben oder eingesunken sind, wie ihre Binde- und Hornhaut, die Iris und Pupille beschaffen; ein allenfalls vorhandener Ausfluß aus der Nase, fremde in derselben befindliche Körper näher zu bestimmen; am Munde ist zu beobachten, ob er geschlossen, mehr oder weniger offen, die Unterlippe herabhängend, der Unterkiefer klaffend, beweglich oder steif, wie die Lippen gefärbt oder geformt, ob sie feucht oder trocken, ob in der Mundhöhle Blut, Schleim, Wasser, Schaum, ausgebrochene Substanzen angesammelt, oder von Außen in selbe gelangte Körper vorhanden sind; an den Zähnen zu untersuchen, ob sie gesund oder schadhaft, vollzählig oder fehlend, ob und in welchem Grade sie abgenützt oder frisch ausgebrochen sind, wie das Zahnfleisch im Allgemeinen und am Rande der Zähne beschaffen sei; ob die Zunge die gehörige oder eine abnorme Lage habe, ob sie geschwollen, roth oder unrein sei; welche Farbe die Schleimhaut des Mundes und der Rachenhöhle zeiget. Mit gleicher Rücksicht sind auch die Ohren zu untersuchen. Wo immer an diesen Theilen ein krankhafter Zustand oder eine Verletzung angetroffen wird, sind sie nach den hierüber gegebenen Regeln näher zu bestimmen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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