§ 40 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Bei einer jeden Verletzung muß ihr Sitz durch die anatomische Benennung des verletzten Theiles angegeben, und, wo dieses ungenügend wäre, die nach Zollen bemessene Entfernung von einer oder der anderen Gegend desselben Theiles, des nächsten Gliedes oder Organes näher bestimmt werden. Es ist die Form und Gestalt wo möglich mit geometrischen Namen oder nach allgemein bekannten ähnlichen Dingen zu beschreiben; die Länge und Breite mittelst des Zollstabes genau zu bemessen, die Richtung anzuführen und zu erklären, ob die Verletzung eine Hieb-, Stich-, Schnitt- oder Schußwunde, eine Quetschung, Verbrennung u.s.w. ist; die Tiefe einer Verletzung kann außer der Bemerkung, daß selbe seicht, tief oder durchdringend ist, durch die äußere Besichtigung niemals genau angegeben werden, weil es unter keiner Voraussetzung gestattet ist, dieselbe durch Sondiren oder auf eine andere Art zu untersuchen. Erst nach Beendigung der Section und Ermittlung aller verletzten Theile kann die Tiefe einer Verletzung mit Sicherheit beurtheilt werden. Deßhalb müssen nach Beschreibung der äußeren Beschaffenheit der Verletzung die tiefer von ihr betroffenen Organe, wenn der Obducent im weiteren Verlaufe der Untersuchung zu ihnen gelangt, in anatomischer Ordnung schichtenweise präparirt, bei jeder Schichte die betroffenen Theile benannt, und die Durchmesser der Verletzung nach Zoll und Linien angegeben werden. Durch die zusammengehaltene Beschreibung der einzelnen Schichten erlangt man die genaueste Ansicht über den Wundkanal und die Richtung desselben, sowie über die verletzten Gebilde. Sind mehrere Verletzungen vorhanden, so muß jede derselben auf die gleiche Weise beschrieben werden, wobei auch das Werkzeug, womit selbe beigebracht wurden, und die Art, auf welche letzteres angewendet worden seyn dürfte, sodann ob nicht eine oder die andere Verletzung als Merkmal geleisteter Gegenwehr betrachtet werden müsse, zu begutachten ist.

Ferner sind die etwa vorgefundenen und möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen selbst zu vergleichen. Nie dürfen dieselben aber in die Verwundungen, oder in die in Kleidungsstücken befindlichen Oeffnungen, wodurch ihre ursprüngliche Form nur verändert würde, gebracht werden; sondern die hier erforderlichen Schlüsse sind aus der Form, Gestalt, Breite und Tiefe der Wunde, aus der Beschaffenheit ihrer Ränder und Winkel, und dem ähnlichen Zustande der Löcher in den Kleidungsstücken im Vergleiche mit der Form, Gestalt, Länge, Breite und Schwere des Werkzeuges, mit der Schärfe und Länge seiner Schneide, der Spitze, der Dicke des Rückens, der vorhandenen Scharten und Blutspuren u.s.w. herzuleiten.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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