§ 101 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Sind von Seite des Gerichtes entweder durch frühere Angaben des Verstorbenen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen oder Verhörprotokolle noch anderweitige, den Thatbestand aufhellende Erhebungen gepflogen worden, so sind auch diese den Gerichtsärzten mitzutheilen. Alle diese bekannt gewordenen Daten, sowie die Art ihrer Bekanntwerdung sind im Sectionsprotokolle am gehörigen Orte anzuführen, und hierauf erst die Besichtigung der Leiche selbst vorzunehmen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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