§ 105 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Nach Eröffnung des Unterleibes werden die außerhalb der Gedärme befindlichen Flüssigkeiten vorsichtig, am besten mittelst eines reinen Badeschwammes, gesammelt, da sich nicht selten in ihnen, besonders wenn die Magen- oder Darmwandungen perforirt sind, Spuren von Gift vorfinden.

Nachdem die Lage und äußere Beschaffenheit der Baucheingeweide besichtiget worden ist, unterbindet man zuerst den Magen an jeder seiner beiden Mündungen (Magenschlund und Pförtner) doppelt und durchschneidet dann jede dieser Unterbindungsstellen zwischen den zwei an ihr befindlichen Ligaturen, legt hierauf den aus der Bauchhöhle herausgenommenen Magen, nachdem das große und kleine Netz von ihm abgelöst wurde, in ein vorher sorgfältig gereinigtes, am zweckmäßigsten in ein porzellanenes oder gläsernes Gefäß, besichtiget ihn von Außen in seinem ganzen Umfange; eröffnet ihn dann an seiner vorderen oder oberen Wand und untersucht genau seine innere Fläche und seinen Inhalt. Ebenso wird der Dünn- und Dickdarm, jeder für sich doppelt, wie oben angegeben, unterbunden, zwischen den Unterbindungen entzwei geschnitten, von dem Gekröse abgelöst, in einem Gefäße, wie das oben beschriebene, der ganzen Länge nach aufgeschnitten und von Außen und Innen genau untersucht, immer jedoch mit der Vorsicht, daß von dem Inhalte nichts verloren gehe.

Dasselbe Verfahren hat aber auch dann stattzufinden, wenn, ohne vorhergegangenem Verdachte einer Vergiftung, ein solcher sich erst bei der Eröffnung der Leiche herausstellt.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 VgTb


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 VgTb selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 VgTb


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 VgTb


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 VgTb eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgTb Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 VgTb
§ 106 VgTb