§ 103 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bei der inneren Untersuchung müssen vorzüglich der Rachen, der Kehlkopf, die Luft- und Speiseröhre; der Magen- und Darmkanal untersucht, die Art und der Grad der an ihnen vorgefundenen Veränderungen angegeben werden. Niemals darf, wie es ohnehin das Gesetz vorschreibt, und weil die Einwirkung des Giftes nicht nur eine örtliche, sondern oft eine weit und allgemein verbreitete ist, die genaue Obduction des ganzen Körpers vernachlässiget, oder gar unterlassen werden. Namentlich ist bei der Untersuchung des im Herzen und in den großen Gefäßen enthaltenen Blutes die Menge und das Verhältniß des Blutfasernstoffes, die vorgefundenen Grade von Eindickung bis zur graphitartigen Erhärtung desselben zu beobachten, sowie auch auf die verschiedenen eigenthümlichen Gerüche der einzelnen Höhlen, die oft charakteristisch sind, z. B. auf den saueren, alkoholischen Geruch, auf den Geruch nach bitteren Mandeln u. dgl., welche Gerüche sich bei Eröffnung des Kopfes und Einschnitten in die einzelnen Organe bei der Section oft auf eine auffallende Weise kund geben, Acht zu haben.

Ist Grund zur Vermuthung vorhanden, daß die Vergiftung durch das Einathmen von Gasen oder Dämpfen erfolgte, so muß nebst einem Theile der Lungen die in der Brusthöhle etwa vorgefundene exsudirte Flüssigkeit und das Herzblut zum Behufe der chemischen Analyse gesammelt werden.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 VgTb


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 VgTb selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 VgTb


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 VgTb


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 VgTb eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VgTb Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 VgTb
§ 104 VgTb