§ 91 VgTb

VgTb - Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ist aber eine Schwangerschaft vorausgegangen, so sind der Grad der Involution des Uterus, oder der völlige Mangel derselben, die Beschaffenheit seiner Wandungen, seiner Schleimhaut mit besondere Rücksicht auf die Anhaftungsstellen der Placenta, noch haftende Residuen dieser letzteren, stattfindende Blutungen zu beschreiben, und inbesondere auf die den Complex der Puerperalkrankheiten darstellenden Processe, sowie auch durch den Geburtsact selbst bedingte Veränderungen gehörig Bedacht zu nehmen. Daher in ersterer Beziehung ein auffallendes Morschsein der Uterinalsubstanz, die eitrigen, jauchigen Exsudate in den Lymph- und Venengefäßen des Uterus, nebst Angabe, ob und wie weit sich dieselben in die Beckenhöhle hin fortsetzen, dadurch bedingte Abscesse, peritonäale Exsudate nach ihrer Ausdehnung und Intensität, dergleichen Processe auf der Uterinal- und Vaginal- Schleimhaut, deren Verjauchungen, Necrosirungen, sowie in der anderen Beziehung die allenfalls stattgehabten Einrisse, mit Angabe des Ortes und der Größe derselben, damit verbundene Blutunterlaufungen und Blutungen, Umstülpungen und Vorfälle anzugeben wären. Ebenso ist die Betheiligung der Tuben und der breiten Mutterbänder an diesen verschiedenen Processen, als:

Schwellungen, serös-eitrige Infiltrationen, Absceßbildungen usw. mit anzuführen. Etwa vorkommende Extra-Uterinalschwangerschaften erfordern nicht nur die gleiche Berücksichtigung der inneren Geschlechtsorgane, sondern es sind der Ort, an dem die Entwicklung des Eies stattfindet, der Grad dieser Entwicklung, dabei mitauftretende Blutungen, exsudative Processe usw. darzustellen. Bei einer Tubenschwangerschaft wird nebst dem Gesagten auf die gewöhnlich vorkommende Berstung der Tuben- und Eihäute, die meist namhafte Blutung, und darauf gesehen, ob der von der Blutmasse umhüllte Embryo aufgefunden werden könne.

Die an dem gesammten weiblichen Geschlechtsapparate vorkommenden Verletzungen sind jedesmal nach den bekannten Grundsätzen genau aufzunehmen, dadurch bedingte Blutungen, Ergüsse, Exsudationsprocesse und namentlich bei einem geschwängerten Uterus die Verletzungen der Eihäute und des Kindes gehörig zu würdigen.

In Kraft seit 13.02.1855 bis 31.12.9999
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