Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach § 4 Abs. 4 ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach Paragraph 4, Absatz 4, ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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