§ 2 VGGV (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung ), Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute - JUSLINE Österreich
§ 2 VGGV Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV.Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (Paragraph 9 a, Absatz 7, GmbHG) ist der ERV.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2025) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.Die in Absatz eins, genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.
(3)Absatz 3,Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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