(1)Absatz eins,Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 4 GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9a Abs. 5 GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß § 1 Abs. 1 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „E-ID“ gemäß § 4 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024.Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (Paragraph 9 a, Absatz 4, GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (Paragraph 9 a, Absatz 5, GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „E-ID“ gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,.
(2)Absatz 2,Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG eingegeben werden können. Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen.Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach Paragraph 9 a, GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG eingegeben werden können. Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen.
(3)Absatz 3,Anhand der gemäß Abs. 2 eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht dieser Unterlagen und zur Korrektur der eingegebenen Daten.Anhand der gemäß Absatz 2, eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt. Vor der Signatur und Absendung hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht dieser Unterlagen und zur Korrektur der eingegebenen Daten.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (§ 4 Abs. 4 Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß § 89a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025.Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (Paragraph 4, Absatz 4, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV) gemäß Paragraph 89 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.
(1)Absatz eins,Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV.Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (Paragraph 9 a, Absatz 7, GmbHG) ist der ERV.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2025) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.Die in Absatz eins, genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2025,) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.
(3)Absatz 3,Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.
(1)Absatz eins,Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2024). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (Paragraph 4, Absatz 4, Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,). Mit Einverständnis des Antragstellers (Paragraph 4, Absatz 3, GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden.
(2)Absatz 2,Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 8 zu TP 10 GGG).Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (Paragraph 4, Absatz 4, NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 8 zu TP 10 GGG).
(1)Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
(2)Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht neuerlich im ERV übermittelt.
(3)Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.
(4)Absatz 4,Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach § 4 Abs. 4 ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 und Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach Paragraph 4, Absatz 4, ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.