Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2021
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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