Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2021
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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