§ 6 VerwEinzG Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.

(2) Verwahrungskosten sind die

1.

Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,

2.

Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie

3.

Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 VerwEinzG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 VerwEinzG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 VerwEinzG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 VerwEinzG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 VerwEinzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 VerwEinzG
§ 7 VerwEinzG