§ 14 VerwEinzG

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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