§ 16 VerwEinzG Ausfolgung und Verwahrungskosten

VerwEinzG - Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.

(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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