Art. 2 § 4 VbtG Artikel II: Registrierung der Nationalsozialisten.

VbtG - Verbotsgesetz 1947

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich haben und - wenn auch nur zeitweise - zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945

a)

der NSDAP oder ihren Wehrverbänden SS oder SA oder

b)

dem NS-Soldatenring oder dem NS-Offiziersbund angehört haben oder

c)

Führer in den Wehrverbänden NSKK oder NSFK vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts oder Funktionäre in einer sonstigen Gliederung, Organisation oder in einem sonstigen angeschlossenen Verband von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts oder Angehörige der Gestapo oder des SD waren,

werden in besonderen Listen verzeichnet.

Desgleichen werden verzeichnet

d)

Verfasser von Druckschriften jedweder Art oder von Filmdrehbüchern, die von der beim Bundesministerium für Unterricht gebildeten Kommission wegen ihres nationalsozialistischen Gehaltes als verbotene Werke erklärt wurden,

e)

Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, die nach amtlichen und gehörig belegten Berichten der zuständigen Standesvertretungen, der Gewerkschaften oder der Parteien von der im § 7 genannten Kommission für schuldig befunden wurden, tatkräftig an der Erreichung der Ziele der NSDAP oder ihrer angeschlossenen Organisationen mitgearbeitet, die Grundsätze des Nationalsozialismus unterstützt, für diese Propaganda gemacht oder nationalsozialistische Organisationen oder ihr Tätigkeiten finanziert und durch eine dieser Handlungen die Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschädigt zu haben.

(2) Als Angehöriger der NSDAP ist anzusehen, wer als Mitglied in diese Partei aufgenommen worden ist (Parteimitglied) oder wer durch Aufnahme als Parteianwärter die Anwartschaft auf die Parteimitgliedschaft und das Recht zum vorläufigen Tragen des Parteiabzeichens erworben hat (Parteianwärter).

(3) Die Dauer des die Registrierungspflicht begründenden Zustandes, Parteiauszeichnungen, Funktionen sowie die besonderen mit Rechtsfolgen verbundenen Umstände, insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (§ 17), sind in den Listen besonders zu vermerken.

(4) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Personen als Funktionäre im Sinne dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.

(5) Von der Verzeichnung gemäß Abs. (1) sind ausgenommen:

a)

Parteianwärter, deren Aufnahme in die NSDAP aus politischen Gründen abgelehnt wurde, soweit dies von der im § 7 genannten Kommission auf Grund der vorgebrachten Beweise mit Bescheid festgestellt worden ist;

b)

Parteimitglieder, Angehörige der SA und Parteianwärter, die aus politischen Gründen vor dem 1. Jänner 1945 ausgeschlossen wurden und dagegen keine Berufung eingelegt haben oder vor dem 1. Jänner 1944 ausgetreten sind;

c)

Parteimitglieder und Parteianwärter, die sich aus politischen Gründen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entweder in gerichtlicher oder polizeilicher Haft von mindestens einem Monat befunden haben oder die beweisen können, daß sie durch gerichtliche oder staatspolizeiliche Maßnahmen aus solchen Gründen größere Schädigungen erlitten haben, sofern sie sich nicht später im Sinne der NSDAP betätigt haben;

d)

Personen, die lediglich einer Betriebs-SA oder SA-Wehrmannschaft angehört haben, ohne eine Funktion vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu haben;

e)

Personen, denen die Provisorische Staatsregierung eine Ausnahme von der Behandlung nach den Bestimmungen des Artikels II zugebilligt hat;

f)

Personen, die nachweisen können, daß sie mit der Waffe in der Hand in den Reihen der alliierten Armeen gekämpft haben.

In Kraft seit 18.02.1947 bis 31.12.9999
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