Art. 2 § 11 VbtG

VbtG - Verbotsgesetz 1947

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Wiedergutmachungsbeträge nach § 23 des Verbotsgesetzes 1947, auch wenn sie bescheidmäßig festgestellt, aber noch nicht erstattet sind, nicht mehr zurückzuzahlen. Sie dürfen auch von dem zu erstattenden Vermögen nicht in Abzug gebracht werden.

In Kraft seit 30.03.1957 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 11 VbtG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 11 VbtG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 11 VbtG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 11 VbtG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 11 VbtG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VbtG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 10 VbtG
Art. 3 § 7 VbtG