§ 7 Vbg. VG

Vbg. VG - Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. Die Bewilligung ist auch zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen wiederholt missachtet oder beharrlich nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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