§ 7 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. Die Bewilligung ist auch zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die im Bewilligungsbescheidin der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen wiederholt missachtet oder beharrlich nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.01.1989 bis 31.12.2013

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. Die Bewilligung ist auch zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die im Bewilligungsbescheidin der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen wiederholt missachtet oder beharrlich nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten