§ 12 Vbg. VG

Vbg. VG - Veranstaltungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

In Kraft seit 22.07.2005 bis 31.12.9999
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