Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

Vbg. VG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Veranstaltungswesen (Veranstaltungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 1/1989

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vbg. VG


(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie Theaterveranstaltungen, Lichtspielvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

(2) Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie an einem allgemein zugänglichen Ort stattfindet oder wenn auch Personen Zutritt haben, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden. Veranstaltungen, denen eine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt, gelten jedenfalls als öffentlich.

(3) Auf Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören oder die in Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere solche auf dem Gebiet des Schulwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, des Gewerbes, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt und des Glückspielwesens, sowie auf Veranstaltungen, die dem Spielapparategesetz unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 2 Vbg. VG


(2) Der Veranstalter muss volljährig und entscheidungsfähig sein. Diesen Erfordernissen und den weiteren persönlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3) müssen juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes durch eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut ist, entsprechen.

(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei der Abhaltung der Veranstaltung die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Er hat, erforderlichenfalls über behördliche Anordnungen hinaus, dafür zu sorgen, dass

a)

Besucher nicht in ihrer körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden,

b)

von Besuchern ausgehende Gewalttätigkeiten und anderes gefährliches Fehlverhalten unterbleiben,

c)

die Besucher im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch rasch und gefahrlos verlassen können,

d)

Sachen nicht widerrechtlich beschädigt,

e)

unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und schwerwiegende Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden und

f)

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen aus Anlass der Veranstaltung nicht

wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Der Veranstalter muss während der Veranstaltung anwesend oder durch eine volljährige und entscheidungsfähige Person vertreten sein, die zu allen Maßnahmen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 notwendig sind. Es sind der Art und dem Umfang der Veranstaltung entsprechende Ordnerdienste einzurichten.

(5) Die Verpflichtungen des Abs. 3 obliegen auch der gemäß Abs. 4 beauftragten Person sowie, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben, den Mitgliedern des Ordnerdienstes.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 78/2017, 24/2020

2. Abschnitt-Bewilligungsfreie Veranstaltungen

§ 3 Vbg. VG


(1) Wenn bei der Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bewilligungspflichtig sind, erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d oder nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e oder f zu befürchten sind, hat die Gemeinde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Maßnahmen aufzutragen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.

(2) Wenn mit Anordnungen gemäß Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Eine Veranstaltung kann auch untersagt werden, wenn

a)

der Veranstalter nicht feststellbar ist oder seiner Auskunfts- und Nachweispflicht (§ 4) nicht nachkommt,

b)

der Veranstalter oder die ihn vertretende natürliche Person die im § 2 Abs. 2 oder im § 2 Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 stehen für Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, den Bezirkshauptmannschaften zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002

§ 4 Vbg. VG


Auskunfts- und Nachweispflicht

(1) Wer an der Vorbereitung, Ankündigung oder Durchführung einer bewilligungsfreien Veranstaltung mitwirkt, hat der Behörde auf deren Verlangen jene Auskünfte über die Veranstaltung zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 notwendig sind.

(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen die Sicherheit der technischen Anlagen und Betriebsmittel für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen.

(3) Einem Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist unverzüglich oder innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzukommen.

3. Abschnitt-Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

§ 5 Vbg. VG


(1) Zirkusveranstaltungen, Lichtspielvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen bedürfen einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft, wenn sie im Umherziehen abgehalten werden und wenn dabei mit erheblichen Gefährdungen von Besuchern oder Sachen durch technische Anlagen oder Betriebsmittel zu rechnen ist. Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1, für die eine aufrechte veranstaltungsrechtliche Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes besteht, bedürfen keiner Bewilligung, wenn die beabsichtigte Veranstaltung unter Anschluss der aufrechten Bewilligung nach fremdem Recht der Bezirkshauptmannschaft vier Wochen vorab mit Anzeige zur Kenntnis gebracht wird und die Durchführung der Veranstaltung im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden Bewilligung nach fremdem Recht erfolgt; die §§ 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Bewilligungen dürfen nur Personen erteilt werden, die durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie von der Bewilligung in einer den Gesetzen entsprechenden Art und Weise Gebrauch machen werden.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass erhebliche Gefährdungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a bis d und nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. e und f vermieden werden.

(5) Die Erteilung der Bewilligung ist erforderlichenfalls von der Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen. Dritten erwachsen daraus keine Rechte. Die Bewilligung kann auch befristet erteilt werden.

(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Sachverständigengutachten sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zu verlangen.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfinden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Ergibt sich aus Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirkshauptmannschaften, so ist jene Bezirkshauptmannschaft für die Erteilung der Bewilligung zuständig, in deren Sprengel die erste Veranstaltung stattfindet. Sie hat den betroffenen anderen Bezirkshauptmannschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 78/2017

§ 6 Vbg. VG


(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann die Erteilung der Bewilligung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Sie ist vom Veranstalter zu erlegen und haftet für die Erfüllung jener Auflagen der Bewilligung, die der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dienen. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder in ähnlichem bestehen.

(2) Die Sicherheitsleistung ist insoweit zu verwenden, als es zur Erfüllung von Auflagen gemäß Abs. 1 notwendig ist. Sie ist zurückzustellen, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013

§ 7 Vbg. VG


Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie schon im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren. Die Bewilligung ist auch zu widerrufen, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen wiederholt missachtet oder beharrlich nicht erfüllt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 8 Vbg. VG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 38/2002

4. Abschnitt-Beschränkungen, Überwachung

§ 9 Vbg. VG


(2) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen typische Warenausspielungen im Rahmen von traditionellen Schaustellergeschäften oder diesen ähnlichen Spielen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spiele bestimmen, die vom Verbot des Abs. 1 nicht erfasst sind.

(4) Veranstaltungen, in denen sich Vorgänge ereignet haben, wie sie in den §§ 188 (Herabwürdigung religiöser Lehren), 218 Abs. 2 (öffentliche geschlechtliche Handlungen), 281 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze), 282 (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) oder 283 (Verhetzung) des Strafgesetzbuches umschrieben sind, sind verboten.

(5) Die Landesregierung kann nach einer Veranstaltung und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch durch Verordnung feststellen, dass die Veranstaltung im Sinne des Abs. 4 verboten ist.

(6) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 5 hat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, an dem die Landesregierung auf das Verbot hinweisen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 4/2022

§ 10 Vbg. VG


(1) Die Überwachung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen und von solchen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken (§ 3 Abs. 3), aber auch die Überwachung von Veranstaltungen hinsichtlich des § 9 obliegt der Bezirkshauptmannschaft. Die Überwachung aller anderen Veranstaltungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.

(2) Die Bewilligungsbehörde, die für Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die zur Überwachung zuständigen Behörden können zur Sicherung der im § 2 Abs. 3 genannten Interessen die besondere Überwachung einer Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anordnen. Insoweit dabei andere als Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen sollen, obliegt die Anordnung der besonderen Überwachung anstelle der Gemeinde der Bezirkshauptmannschaft.

(3) Der Veranstalter hat den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörden sowie den beigezogenen Sachverständigen Zutritt zu allen Teilen der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen. Diese haben das Recht, die Veranstaltungsstätte, die technischen Anlagen und die Betriebsmittel jederzeit zu prüfen. Ist zu dieser Prüfung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter dies nach den Weisungen des überprüfenden Organes oder des Sachverständigen zu veranlassen.

(4) Die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden können dem Veranstalter auftragen, Mängel im Sinne des § 2 Abs. 3 binnen angemessener Frist zu beheben. Wenn dies notwendig ist, kann die Veranstaltung bis dahin unterbrochen oder gänzlich abgebrochen werden.

(5) Veranstaltungen, die entgegen einer Untersagung (§ 3 Abs. 2), ohne die erforderliche Bewilligung (§ 5 Abs. 1) oder entgegen einem Verbot nach § 9 Abs. 1 oder 5 abgehalten werden, können von den Organen der zur Überwachung zuständigen Behörde verhindert oder abgebrochen werden. In diesen Fällen können auch Vorbereitungshandlungen, die in der Installierung technischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen, unterbunden werden.

(6) Sobald Maßnahmen gemäß Abs. 5 erster Satz gesetzt sind, haben die Besucher den Ort der Veranstaltung über Aufforderung der Überwachungsorgane ohne Verzug zu verlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007

5. Abschnitt-Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Vbg. VG


(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde betreffend Veranstaltungen, die nach ihrer Art, dem Ort der Veranstaltung und dem Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses in ihrer Bedeutung nicht über den Bereich einer Gemeinde hinausreichen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 5 Abs. 7 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, im Übrigen solche des übertragenen Wirkungsbereiches; Behörde ist der Bürgermeister.

(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes auf dem Hohen See des Bodensees obliegt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 78/2017

§ 12 Vbg. VG


Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

§ 13 Vbg. VG


Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

In den Fällen des § 10 Abs. 3 bis 6 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 14 Vbg. VG


(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

als Veranstalter einer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 nicht nachkommt oder wer eine ihm gemäß § 2 Abs. 5 obliegende Verpflichtung nicht erfüllt,

b)

Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 nicht erfüllt,

c)

eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§ 3 Abs. 2) abhält,

d)

seiner Auskunfts- und Nachweispflicht (§ 4) nicht nachkommt,

e)

eine bewilligungspflichtige Veranstaltung (§ 5 Abs. 1) ohne Bewilligung abhält,

f)

Auflagen, die auf Grund des § 5 Abs. 5 in die Bewilligung aufgenommen wurden, nicht erfüllt,

g)

eine Veranstaltung entgegen dem Verbot gemäß § 9 Abs. 1 oder 4 abhält,

h)

die Organe der zur Überwachung zuständigen Behörden oder die zugezogenen Sachverständigen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 zustehenden Rechte hindert oder deren Anordnungen nicht nachkommt,

i)

als Verfügungsberechtigter eine Liegenschaft für eine Veranstaltung zur Verfügung stellt, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Veranstaltung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen abgehalten werden soll.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, die zur Veranstaltung von Spielen gemäß § 9 Abs. 1 und Werbemittel, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes dienen werde.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 3/2007, 44/2013, 78/2017

§ 15 Vbg. VG


(1) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigungen zur Abhaltung von Veranstaltungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die §§ 9, 10 und 14 in der Fassung LGBl.Nr. 3/2007 treten am 1. September 2007 in Kraft.

(3) Art. XXVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. III des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Nach dem Lichtspielgesetz erteilte Bewilligungen für Lichtspielvorführungen, die im Umherziehen abgehalten werden, gelten als entsprechende Bewilligungen nach diesem Gesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2007, 44/2013, 78/2017

§ 16 Vbg. VG


Art. XXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Veranstaltungsgesetz (Vbg. VG) Fundstelle


Gesetz über das Veranstaltungswesen (Veranstaltungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 1/1989

Änderung

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 38/2002

LGBl.Nr. 27/2005

LGBl.Nr. 3/2007

LGBl.Nr. 44/2013

Anmerkung

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle früheren, als Landesrecht in Geltung stehenden und den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Regelungen außer Kraft getreten.