§ 12 Vbg. VG

Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2005 bis 31.12.9999

Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Stand vor dem 21.07.2005

In Kraft vom 25.01.1989 bis 21.07.2005

Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

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