§ 6 Vbg. SLA

Vbg. SLA - Statut des Vorarlberger Landesarchivs

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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