(1) Das Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung von Archivgut des Landes und zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet.
(2) Das Vorarlberger Landesarchiv ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle.
(3) Das Dienstsiegel des Vorarlberger Landesarchivs hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Vorarlberger Landesarchiv“ zu enthalten.
Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) | Aufgaben im Bereich Vorarchiv: | |||||||||
b) | Aufgaben im Bereich Archivierung und Dokumentation: | |||||||||
c) | Aufgaben im Bereich Forschung: | |||||||||
d) | Aufgaben im Bereich Bildung und Information: | |||||||||
e) | Aufgaben im Bereich Dienstleistungen für andere Landesdienststellen: |
(1) Das Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.
(2) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind.
(1) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.
(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.
(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.
(1) Für jede Abteilung ist von der Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist allen ihrer oder seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Bediensteten im erforderlichen Ausmaß beschränkt.
Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.
Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.
Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist in einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln.
Dieses Statut tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 21/2008, in der Fassung ABl.Nr. 5/2012, außer Kraft.
Statut des Vorarlberger Landesarchivs
StF: ABl.Nr. 23/2016