Gesamte Rechtsvorschrift Vbg. SLA

Statut des Vorarlberger Landesarchivs

Vbg. SLA
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Statut des Vorarlberger Landesarchivs

StF: ABl.Nr. 23/2016

§ 1 Vbg. SLA


(1) Das Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz ist zur Sicherung von Archivgut des Landes und zur landesgeschichtlichen Dokumentation, Wissensvermittlung und Forschung eingerichtet.

(2) Das Vorarlberger Landesarchiv ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle.

(3) Das Dienstsiegel des Vorarlberger Landesarchivs hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Vorarlberger Landesarchiv“ zu enthalten.

§ 2 Vbg. SLA


Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Aufgaben im Bereich Vorarchiv:            
Beratung der Landesdienststellen bei der Erstellung von Aktenplänen, der Aktenbildung, der Festlegung von Aufbewahrungsfristen und ähnlichen, mit der Registratur zusammenhängenden Tätigkeiten, Bewertung von Dokumenten;

b)

Aufgaben im Bereich Archivierung und Dokumentation:           
Erarbeitung und Umsetzung eines Organisationskonzeptes für das Digitale Langzeitarchiv des Landes Vorarlberg, wissenschaftliche Betreuung und Aufbewahrung des Archivguts des Landesarchivs, archivalische Sammeltätigkeit und Dokumentation für das Land Vorarlberg, Sicherung der Archivbestände durch konservatorische Maßnahmen, Sicherungsverfilmung und Digitalisierung, Vorarlberger Mikrofilm-Sicherungsarchiv;

c)

Aufgaben im Bereich Forschung:           
landesgeschichtliche Forschung, landesgeschichtlich-historische Zusammenarbeit im Bodenseeraum;

d)

Aufgaben im Bereich Bildung und Information:           
Benützerservice, Auf- und Ausbau eines „virtuellen Lesesaals“ (Intra- und Internet), Beantwortung von Anfragen zu Geschichte und Archivwesen, zentrale Beratungsstelle für Archivwesen in Vorarlberg, Führung der historisch-hilfswissenschaftlichen Handbibliothek, Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Erwachsenenbildung sowie der Aus- und Fortbildung der Landes- und Gemeindebediensteten mit dem Schwerpunkt Landeskunde und Archivwesen, Durchführung von fachspezifischen Veranstaltungen und Ausstellungen aus den Bereichen Landeskunde und Archivwesen, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

e)

Aufgaben im Bereich Dienstleistungen für andere Landesdienststellen:           
Betreuung der Landesregistratur, Recherche und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten.

§ 3 Vbg. SLA


(1) Das Landesarchiv ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens drei vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung festzusetzen sind.

§ 4 Vbg. SLA


(1) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Bei Verhinderung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars gehen alle ihr oder ihm zustehenden Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter über.

(3) Der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar obliegt die Führung des Landesarchivs. Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist allen Bediensteten des Landesarchivs gegenüber weisungsberechtigt.

(4) Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Landesarchiv übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist die Verantwortung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

§ 5 Vbg. SLA


(1) Für jede Abteilung ist von der Landesarchivarin oder vom Landesarchivar eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist allen ihrer oder seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat unter der Führung der Landesarchivarin oder des Landesarchivars für einen geordneten Geschäftsgang der Abteilung zu sorgen. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit die Landesarchivarin oder der Landesarchivar gemäß § 6 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters auf eine Beaufsichtigung der Bediensteten im erforderlichen Ausmaß beschränkt.

§ 6 Vbg. SLA


Die Landesarchivarin oder der Landesarchivar kann die Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.

§ 7 Vbg. SLA


Die Bediensteten des Landesarchivs haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Vbg. SLA


Das Nähere über die Geschäftsabläufe im Landesarchiv ist in einer von der Landesarchivarin oder dem Landesarchivar zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln.

§ 9 Vbg. SLA


Dieses Statut tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 21/2008, in der Fassung ABl.Nr. 5/2012, außer Kraft.

§ 10 Vbg. SLA (weggefallen)


§ 10 Vbg. SLA (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

§ 11 Vbg. SLA (weggefallen)


§ 11 Vbg. SLA (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

§ 12 Vbg. SLA (weggefallen)


§ 12 Vbg. SLA (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

§ 13 Vbg. SLA (weggefallen)


§ 13 Vbg. SLA (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Statut des Vorarlberger Landesarchivs (Vbg. SLA) Fundstelle


Statut des Vorarlberger Landesarchivs

StF: ABl.Nr. 23/2016

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