§ 38 VBG Zuordnung

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.08.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu § 38 VBG


Entscheidungen zu § 38 VBG


Entscheidungen zu § 38 Abs. 3 VBG

18

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37a VBG
§ 38a VBG