Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1a samt Überschrift, § 15 sowie Anhang 1 Allgemeiner Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 15, sowie Anhang 1 Allgemeiner Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 26.02.2026 bis 31.12.9999
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