Anl. 2 VAV

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)

 

I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen

A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Ziffer

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungs-mittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissions-grenzwerte für Abgase 1)

(mg C/m³)

bei x/y:

Nachverbr./

Sonstiges

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwert

Anmerkungen

Neuanlagen 2)

Altanlagen

gemäß § 10

Neuanlagen 2)

Altanlagen gemäß § 10

1) Bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt.

2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

1.1

Heatset-Rollenoffset (> 5)

> 5–25

> 25

30/75

20

30 1)

30 1)

 

1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

1.2

Illustrationstiefdruck (> 5)

> 5

30/75

10

5, geltend ab dem 1. Jänner 2012

15

7, geltend ab dem 1. Jänner 2012

 

 

1.3

Sonstige Rotationstiefdruckver-fahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag, Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 5)

> 5–10

 

 

> 10

30/75 (90) 1)

(100) 2)

30/75 (90) 1)

(100) 2)

25

 

 

20

 

1) Gilt für VOC-Anlagen mit biologischer Abgasreinigung.

2) Gilt für VOC-Anlagen, in denen nur Ethanol und/oder Propanol verwendet wird.

2

Oberflächenreinigung (ausgenommen mit halogenierten Lösungsmitteln) (> 2)

> 2–5

> 5

30/75 1)

30/75 1)

20 1)

15 1)

 

1) VOC-Anlagen, bei denen gegenüber der Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 20 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

3

Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparatur-lackierung (> 0,5)

> 0,5–5

> 5

50 1)

30/50 1)

25

25

 

1) Die Einhaltung der Grenzwerte ist anhand von 15-minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen

4

Bandblechbeschichtung

(> 5)

> 5–25

> 25

30/75

30/50 (100) 1)

5

5

10

10

 

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

5

Sonstige Beschichtung einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- 1), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

> 5–10

> 10

30/75 2)

30/75 2)

25 2)

20 2)

 

1) Rotations-siebdruck auf Textilien fällt unter Tätigkeit 1.3.

2) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (zB bei großen sperrigen Gütern, im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), dürfen gemäß § 3 Abs. 7 von diesen Werten ausgenommen werden.

6

Wickeldrahtbeschichtung (> 5)

> 5

30/75

 

10 g/kg 1)

5 g/kg 2)

1) Gilt für VOC-Anlagen mit einem mittleren Drahtdurchmesser bis 0,1 mm.

2) Gilt für VOC-Anlagen mit einem mittleren Drahtdurchmesser über 0,1 mm.

7

Holzbeschichtung (> 5)

> 5–25

> 25

30/75 1)

30/75 1)

25

20

 

1) Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

8

Chemisch-Reinigung (ausgenommen mit halogenierten Lösungsmitteln)

 

 

 

20 g/kg 1)

1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je kg des gereinigten und getrockneten Produkts.

9

Holzimprägnierung (> 5)

> 5

30/100 1)

40

11 kg/m³

1) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

10

Lederbeschichtung (> 5)

> 5–25

> 25

30/75

30/75

 

85 g/m² (150 g/m²) 1)

75 g/m² (150 g/m²) 1)

Die Gesamtemissions-grenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m² des Endprodukts angegeben.

1) Gilt für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

11

Schuhherstellung (> 5)

> 5

 

 

25 g je Paar

Die Gesamtemissions-grenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.

12

Holz- und Kunststoff-laminierung (> 5)

> 5

30/75

 

5 g/m²

 

13

Klebebeschichtung (> 5)

> 5–15

> 15

30/50 (100) 1)

30/50 (100) 1)

25

20

 

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

14

Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen (> 10)

> 10–1000

> 1000

30/100

30/100

3

1

3% der eingesetzten Lösungsmittel

1% der eingesetzten Lösungsmittel

Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil des Beschichtungsstoffs in einem geschlossenen Behälter zum Verkauf bestimmt sind

15

Kautschukumwandlung

(> 5)

> 5

20 (100) 1)

25 2)

25% der eingesetzten Lösungsmittel

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungs-mittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitun-gen in einem geschlossenen Behälter zum Verkauf bestimmt sind.

16

Extraktion von Pflanzen-öl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl (> 10)

> 10

30/75

 

Tierisches Fett: 1,5 kg/t

Rizinus: 3,0 kg/t

Rapssamen: 1,0 kg/t

Sonnenblumensamen: 1,0 kg/t

Sojabohnen (normal ge-mahlen): 0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Ma-terial: höchstens 3,0 kg/t 1) 1,5 kg/t 2)

4 kg/t 3)

1) Die Gesamtemissions-grenzwerte von VOC-Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind einzelfallbezogen von der Behörde nach dem Stand der Technik festzulegen.

2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-mung (Reinigung von Ölen).

3) Gilt für Entschleimung

17

Herstellung von Arzneimitteln (> 10)

> 10

20 (100) 1)

5 2)

15 2)

5% der eingesetzten Lösungs-mittel

15% der einge-setzten Lösungs-mittel

1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung.

2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungs-mittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem geschlossenem Behälter zum Verkauf bestimmt sind.

 

B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, angegeben.

Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.

 

Ziffer

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittel-verbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte

für Abgase

(mg C/m³)

bei x/y:

Nachverbr./

Sonstiges

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwert

18.1

Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15)

> 15

30/75

 

35 g/m²

18.2

Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15)

> 15

30/75

 

45 g/m²

18.3

Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15)

> 15

30/75

 

70 g/m²

18.4

Beschichtung von neuen Bussen (> 15)

> 15

30/75

 

150 g/m²

18.5

Beschichtung von Schienenfahrzeugen (> 15)

> 15

30/75

 

110 g/m²

 

II. Begrenzung der Emissionen von Staub

Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (§§ 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.

 

III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen

Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im gereinigten Abgas die Konzentration von

1.

CO …………………………………….………..…..100 mg/m3 und

2.

NOx (angegeben als N02) ………….……100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösungsmitteln 150 mg/m3 sowie bei stickstoffhältigen Lösungsmitteln bei der Wickeldrahtbeschichtung (Anhang 1 Z 6) 350 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.

In Kraft seit 11.03.2010 bis 31.12.9999
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