§ 1a VAV BVT-Schlussfolgerungen

VAV - VOC-Anlagen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
§ 1a.Paragraph eins a,

Abweichende oder zusätzliche Maßnahmen, die bei IPPC-Anlagen (§ 71b Z 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024), zu treffen sind, um den sie betreffenden BVT-Schlussfolgerungen (§ 71b Z 3 GewO 1994) zu entsprechen, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Abweichende oder zusätzliche Maßnahmen, die bei IPPC-Anlagen (Paragraph 71 b, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,), zu treffen sind, um den sie betreffenden BVT-Schlussfolgerungen (Paragraph 71 b, Ziffer 3, GewO 1994) zu entsprechen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

In Kraft seit 26.02.2026 bis 31.12.9999
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