§ 59 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

a)

in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,

b)

in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,

c)

in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

In Kraft seit 18.02.2021 bis 31.12.9999
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