a) | in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft, | |||||||||
b) | in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister, | |||||||||
c) | in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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