§ 56 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen.

(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

(5) Weiters hat die Landesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne der Europäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie geboten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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