§ 56 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen.

(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf

(5) Weiters hat die Veröffentlichung unter AngabeLandesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Internetadresse hinzuweisen. Jede Person kann beim AmtAktionspläne der Landesregierung währendEuropäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Amtsstunden Einsicht nehmenUmgebungslärmrichtlinie geboten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 18.02.2021 bis 30.06.2022

(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen.

(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf

(5) Weiters hat die Veröffentlichung unter AngabeLandesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Internetadresse hinzuweisen. Jede Person kann beim AmtAktionspläne der Landesregierung währendEuropäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Amtsstunden Einsicht nehmenUmgebungslärmrichtlinie geboten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022

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