§ 63 V-StrG

V-StrG - Straßengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl.Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl.Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

(5) Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl.Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl.Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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