§ 59 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,

a)

in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,

b)

in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,

c)

in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen und, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.02.2021
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,

a)

in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft,

b)

in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister,

c)

in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen und, der öffentlichen Privatstraßen und des § 33 Abs. 8 der Bürgermeister; wenn aber solche Straßen im Bereich von mehr als einer Gemeinde verlaufen oder einen Anschluss an das Straßennetz außerhalb des Landes darstellen, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021

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