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a) | in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft, | |||||||||
b) | in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister, | |||||||||
c) | in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
a) | in Angelegenheiten der Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft, | |||||||||
b) | in Angelegenheiten der Gemeindestraßen und des 6. Abschnittes der Bürgermeister, | |||||||||
c) | in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021