§ 57 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient oder die Patientin geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

(2) Anstaltsbedürftige Patienten oder Patientinnen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

(3) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen. Der Entlassungsbrief soll die Betreuungskontinuität sicher stellen und hat in übersichtlicher Form zu enthalten: Angaben und Empfehlungen, die für eine weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder eine Betreuung durch Hebammen notwendig sind, sowie notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder die Heilmasseure.

(4) Im Entlassungsbrief enthaltene Empfehlungen zur weiteren Medikation haben den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen.

(5) Der Entlassungsbrief ist zu übermitteln

a)

dem Patient oder der Patientin; oder

b)

dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt (Zahnarzt) oder der entsprechenden Ärztin (Zahnärztin), weiters den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes sowie der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung.

Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin.

(6) Bei Patienten, die nach Hause entlassen werden sollen und weiterhin einer Betreuung bedürfen, muss der örtliche Krankenpflegeverein verständigt werden, wenn die Betreuung durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt ist und der Patient oder die Patientin der Verständigung zustimmt. Überdies ist der Träger der Mindestsicherung vor der Entlassung zu verständigen, wenn ein Patient oder eine Patientin nicht sich selbst versorgen kann und auch keine andere Betreuung sichergestellt ist.

(7) Wird eine vorzeitige Entlassung gewünscht, hat der behandelnde Arzt (Zahnarzt) oder die behandelnde Ärztin (Zahnärztin) auf allfällige nachteilige gesundheitliche Folgen aufmerksam zu machen. Entscheidet sich der Patient oder die Patientin dennoch für die vorzeitige Entlassung, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift ist von beiden Teilen zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Patienten oder der Patientin verweigert, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.

(8) Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011

In Kraft seit 23.02.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 V-SG
§ 58 V-SG