§ 56 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Arzneimittelkommission hat

a)

eine Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste), und

b)

Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln

zu erarbeiten und wenn erforderlich anzupassen.

(2) Die Arzneimittelkommission hat die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission sowie folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a)

für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgeblich;

b)

die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;

c)

die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln sichergestellt ist;

d)

bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(3) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 2 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass

a)

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

b)

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, etwa therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

c)

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(4) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung muss vorgesehen werden, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 lit. c mit der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Vertretung abgestimmt werden muss und wie dabei vorzugehen ist. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder nach § 55 Abs. 2 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Die Arzneimittelliste ist den Ärzten und Ärztinnen auf Verlangen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Wird von der Arzneimittelliste im Einzelfall abgewichen, muss die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 46/2013

In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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