§ 60 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

(2) Die Errichtung geschlossener Bereiche ist zulässig. Sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Unterbringung

a)

von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet oder

b)

von sonstigen Personen, deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung

nach den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde.

(3) Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, dass psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, dass andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

In Kraft seit 05.12.2008 bis 31.12.9999
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