§ 47 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Landesregierung hat zu veranlassen, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat in den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der Möglichkeit zur Einsichtnahme zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Umlegungsplan ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Einsichtsfrist auf Verlangen zu erläutern.

(2) Während der Einsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 V-RPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 V-RPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 V-RPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 V-RPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 V-RPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-RPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 V-RPG
§ 48 V-RPG