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Legende:
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(2) Während der Einsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 4/2022, 21/2025
(2) Während der Einsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 4/2022, 21/2025