§ 47 V-RPG

Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Auflage des Umlegungsplanes zu veranlassen. Er ist, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat im Gemeindeamtin den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die AuflageEinsichtnahme ist durch Anschlag anwährend der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenEinsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der AuflageMöglichkeit zur Einsichtnahme zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Umlegungsplan ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der AuflagefristEinsichtsfrist auf Verlangen zu erläutern.

(2) Während der AuflagefristEinsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachungim Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der AuflagefristEinsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 28.01.2004 bis 30.06.2022

(1) Die Landesregierung hat die Auflage des Umlegungsplanes zu veranlassen. Er ist, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat im Gemeindeamtin den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die AuflageEinsichtnahme ist durch Anschlag anwährend der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenEinsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der AuflageMöglichkeit zur Einsichtnahme zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Umlegungsplan ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der AuflagefristEinsichtsfrist auf Verlangen zu erläutern.

(2) Während der AuflagefristEinsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachungim Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der AuflagefristEinsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 4/2022

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