§ 48 V-RPG

V-RPG - Raumplanungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn

a)

sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,

b)

sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,

c)

die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,

d)

sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.

(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:

a)

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),

b)

die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),

c)

die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),

d)

den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).

In Kraft seit 07.08.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 V-RPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 V-RPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 V-RPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 V-RPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 V-RPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-RPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 V-RPG
§ 49 V-RPG