Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde
a)Litera avon Amts wegen oder
b)Litera bauf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche
zu stellen.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 7a Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.Die Gemeinde hat die im Absatz 3, Litera a, angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Paragraph 7 a, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a)Litera aein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten,
b)Litera bein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist,
c)Litera cein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4,ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß Paragraph 41, Absatz 4,,
d)Litera dHinweise in Bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen,
e)Litera edie eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2.die eingelangten Stellungnahmen nach Absatz 2,
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
a)Litera aein Antrag nach Abs. 1 vorliegt,ein Antrag nach Absatz eins, vorliegt,
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