§ 29 UVP-G 2000 Verschwiegenheitspflichten

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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