§ 32 UVP-G 2000 Beteiligung im Vorantragsabschnitt

UVP-G 2000 - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsIm Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.Im Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach Paragraph 44 c, Absatz eins und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.
  3. (3)Absatz 3Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des § 10, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10,, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
In Kraft seit 23.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 UVP-G 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 UVP-G 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 32 UVP-G 2000


Entscheidungen zu § 32 UVP-G 2000


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 UVP-G 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 UVP-G 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 UVP-G 2000
§ 33 UVP-G 2000