§ 2 UrhG Werke der Literatur.

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2.

Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3.

Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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