§ 2 UrhG Werke der Literatur.

Urheberrechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

Werke der Literatur.

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2.

Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3.

Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.07.1936 bis 28.02.1993

Werke der Literatur.

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2.

Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3.

Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten