§ 65 UG Besondere Universitätsreife

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)..

In Kraft seit 28.05.2021 bis 31.12.9999
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