§ 345 UGB Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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