§ 345 UGB Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäftunternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäftedes Vierten Buchs für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nichtsich aus diesen Vorschriften sichnicht ein anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäftunternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäftedes Vierten Buchs für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nichtsich aus diesen Vorschriften sichnicht ein anderes ergibt.

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