§ 177 UGB Tod des Kommanditisten

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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